Warum nachhaltiges Investieren?
Die Frage, ob Geldanlagen nicht nur eine Rendite erwirtschaften, sondern auch ökologische und gesellschaftliche Wirkung entfalten können, beschäftigt immer mehr Anlegerinnen und Anleger. Gleichzeitig zeigt die Finanzwissenschaft, dass Nachhaltigkeitsrisiken – etwa die Folgen des Klimawandels, regulatorische Veränderungen oder soziale Konflikte in Lieferketten – reale finanzielle Auswirkungen haben können.
Nachhaltiges Investieren bedeutet deshalb nicht, auf Rendite zu verzichten. Es bedeutet, bei der Auswahl von Anlageprodukten neben klassischen Rendite-Risiko-Kennzahlen auch Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungskriterien (englisch: Environmental, Social, Governance – kurz ESG) systematisch zu berücksichtigen.
Wichtig: Es gibt in der Finanzwissenschaft keinen gesicherten Konsens darüber, dass nachhaltige Anlagen automatisch besser oder schlechter abschneiden als konventionelle. Studien weisen sowohl auf mögliche Chancen als auch auf Einschränkungen hin, etwa eine geringere Streuung bei strikten Ausschlussstrategien. Wir stellen Ihnen die Datenlage offen dar, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können.
Der europäische Rahmen: Offenlegungsverordnung und Taxonomie
Die Europäische Union hat mit der Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR – Verordnung (EU) 2019/2088) und der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) einen verbindlichen Rahmen geschaffen, der Transparenz im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte herstellen soll.
Fonds und andere Finanzprodukte werden in diesem Rahmen nach dem Umfang ihrer Nachhaltigkeitsausrichtung unterschieden. Dabei kommen häufig die Begriffe „Artikel 8" und „Artikel 9" zur Sprache. Es ist uns wichtig, Ihnen zu erklären, was diese Begriffe bedeuten – und was nicht.
Artikel 6
Fonds, die keine besonderen ökologischen oder sozialen Merkmale bewerben. Sie müssen lediglich offenlegen, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen.
Artikel 8
Fonds, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben. Ihr Hauptzweck muss jedoch nicht die nachhaltige Geldanlage sein. Oft als „hellgrüne" Fonds bezeichnet.
Artikel 9
Fonds, die ein konkretes nachhaltiges Anlageziel verfolgen – etwa Reduktion von CO₂-Emissionen. Häufig als „dunkelgrüne" Fonds bezeichnet.
Die Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung sind keine Qualitätssiegel und keine Nachhaltigkeitslabels. Sie regeln ausschließlich den Umfang der Offenlegungspflichten der Fondsanbieter. Die Einordnung eines Fonds als Artikel 8 oder Artikel 9 erfolgt durch die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die EU-Kommission hat Ende 2025 eine Reform vorgeschlagen, die dieses System künftig durch klarere Produktkategorien ersetzen soll. Die bisherigen Regeln gelten bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fort.
Die Taxonomie-Verordnung ergänzt diesen Rahmen, indem sie definiert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten dürfen. Dazu müssen Aktivitäten wesentlich zu mindestens einem von sechs Umweltzielen beitragen (etwa Klimaschutz oder Schutz von Wasserressourcen), dürfen keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigen und müssen soziale Mindeststandards einhalten. Die Fonds, die wir in der Beratung einsetzen, weisen in ihren Unterlagen den jeweiligen Taxonomie-Anteil aus – diesen Anteil stellen wir Ihnen im Beratungsgespräch transparent dar.
Unser Beratungsansatz
Als Honoraranlageberater nach § 34h der Gewerbeordnung arbeite ich auf Honorarbasis und erhalte keine Provisionen von Fondsgesellschaften. Dieses Modell stellt sicher, dass die Auswahl der empfohlenen Produkte allein an Ihren Interessen und Präferenzen ausgerichtet ist – auch und gerade bei nachhaltigen Geldanlagen.
Abfrage Ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen
Seit August 2022 bin ich verpflichtet, Ihre persönlichen Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung systematisch abzufragen (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 zu MiFID II). Dabei klären wir gemeinsam, ob und in welchem Umfang Sie ökologische, soziale oder Governance-Kriterien berücksichtigt wissen möchten.
Produktauswahl und Analyse
Auf Basis Ihrer Präferenzen analysiere ich das Universum geeigneter Fonds. Dabei berücksichtige ich neben den klassischen Kriterien (Kosten, Risiko, Diversifikation, Anlagehorizont) auch die SFDR-Klassifikation, den Taxonomie-Anteil, die Ausschlusskriterien und die Engagement-Strategien der Fondsanbieter. Ich stütze mich ausschließlich auf die offiziellen vorvertraglichen Informationen der Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Transparente Darstellung der Grenzen
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, welche Nachhaltigkeitsaussagen durch belastbare Daten gestützt sind und wo die Informationslage lückenhaft ist. Kein Fonds ist „perfekt nachhaltig" – manche Art. 8-Fonds enthalten Positionen, die auf den ersten Blick überraschen können. Diese Transparenz ist mir wichtig, damit Sie eine realistische Einschätzung erhalten.
Laufende Begleitung
Die Klassifikation und Nachhaltigkeitsstrategie von Fonds kann sich verändern. Ich überprüfe regelmäßig, ob die empfohlenen Produkte weiterhin Ihren Präferenzen entsprechen und informiere Sie über relevante regulatorische Entwicklungen.
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI)
Gemäß Art. 3 und Art. 4 der Offenlegungsverordnung bin ich verpflichtet, offenzulegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in meine Anlageberatung einfließen und ob ich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI) berücksichtige.
Nachhaltigkeitsrisiken fließen in meine Beratung ein, indem ich bei der Fondsauswahl die Offenlegungen der Fondsanbieter zu ESG-Risiken systematisch prüfe. Dazu gehören etwa Risiken durch den Klimawandel (physische Risiken und Transitionsrisiken), regulatorische Risiken oder Reputationsrisiken.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI-Indikatoren), wie Treibhausgasemissionen, Engagement in fossilen Brennstoffen oder Geschlechtervielfalt in Führungsgremien, berücksichtige ich im Beratungsprozess, soweit die Fondsanbieter diese Daten zur Verfügung stellen. Da die Datenlage in einigen Bereichen noch lückenhaft sein kann, weise ich Sie transparent auf den jeweiligen Informationsstand hin.
Was sagt die Forschung?
Die Frage, ob nachhaltige Investments eine bessere, gleiche oder schlechtere Rendite erzielen als konventionelle Anlagen, wird in der Finanzwissenschaft differenziert betrachtet. Einige zentrale Erkenntnisse:
Die Integration von ESG-Faktoren in den Anlageprozess führt nach der überwiegenden Studienlage nicht systematisch zu Renditenachteilen. Mehrere Meta-Studien zeigen, dass ESG-integrierte Strategien mit konventionellen Anlagen vergleichbare risikoadjustierte Renditen erzielen können. Gleichzeitig gibt es Hinweise, dass strikte Ausschlussstrategien – also der vollständige Verzicht auf ganze Branchen oder Sektoren – die Diversifikation eines Portfolios einschränken und damit das Rendite-Risiko-Profil beeinflussen können.
Nachhaltigkeitsrisiken sind zunehmend als finanzielle Risiken anerkannt. Unternehmen mit schwacher ESG-Performance können höheren regulatorischen, rechtlichen und reputativen Risiken ausgesetzt sein. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist daher nicht nur eine Frage der Wertvorstellung, sondern kann auch aus einer rein finanziellen Perspektive sinnvoll sein.
Eine Garantie, dass nachhaltige Geldanlagen besser abschneiden, gibt es nicht. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Performance. Ich stelle Ihnen die aktuelle Datenlage im Beratungsgespräch offen dar, damit Sie auf einer soliden Informationsbasis entscheiden können.
Rechtliche Hinweise
Paul Schweickhardt ist als Honorar-Anlageberater gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO) zugelassen und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer registriert. Die Beratung erfolgt ausschließlich auf Honorarbasis. Es werden keine Zuwendungen (Provisionen, Ausgabeaufschläge, Bestandsprovisionen) von Produktanbietern vereinnahmt.
Die Einordnung der empfohlenen Fonds als Art. 8 oder Art. 9 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung / SFDR) erfolgt durch die jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften. CRESANO Honorarberatung / Paul Schweickhardt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von den Fondsanbietern veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen. Die offiziellen vorvertraglichen Informationen der Produktanbieter (gemäß Anhang II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288) sind maßgeblich und werden Ihnen im Beratungsprozess zur Verfügung gestellt.
Diese Webseite stellt keine Anlageberatung und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzprodukten dar. Eine Anlageentscheidung sollte stets auf Grundlage eines individuellen Beratungsgesprächs und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen finanziellen Situation, Ihrer Anlageziele und Ihrer Risikobereitschaft getroffen werden. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse.
Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI) gemäß Art. 3, 4 und 5 SFDR sind auf Anfrage und im Rahmen der Beratungsdokumentation erhältlich.
Regulatorische Grundlagen: Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) · Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) · Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (RTS) · Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 (MiFID II Nachhaltigkeitspräferenzen) · § 34h GewO · § 5 UWG (Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen) · Stand: März 2026 – regulatorische Änderungen vorbehalten.